Steuerung der Information und Beratung zu Vorsorgemöglichkeiten durch Betreuungsbehörden




© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2016
Arnd T. May, Hartmut Kreß, Torsten Verrel und Till Wagner (Hrsg.)Patientenverfügungen10.1007/978-3-642-10246-2_18


18. Steuerung der Information und Beratung zu Vorsorgemöglichkeiten durch Betreuungsbehörden



Margrit Kania 


(1)
Überörtliche Betreuungsbehörde, Land Bremen, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Deutschland

 



 

Margrit Kania



Die Aufgaben der Betreuungsbehörden sind im Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (BtBG) vom 12.09.1990 geregelt. Alle Länder haben die den örtlichen Betreuungsbehörden zugewiesenen Aufgaben in den Kommunen verortet. Mit der 1. Novellierung des Betreuungsrechts 1999 wurde den örtlichen Betreuungsbehörden die Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen übertragen. Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) im Jahr 2005 kam als neue Aufgabe die Beratung und Unterstützung der Bevollmächtigten hinzu sowie die Befugnis, durch Urkundspersonen bei der Betreuungsbehörde Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen.


18.1 Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen, § 6 Abs. 1 BtBG


Nach § 6 Abs. 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) gehört es zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde, die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen zu fördern.

Die Bestimmung eines Bevollmächtigten durch eine Vorsorgevollmacht kann nur dann eine Alternative zur gerichtlichen Bestellung eines Betreuers werden, wenn u. a. durch die Behörden eine entsprechende Aufklärungsarbeit, hier: Öffentlichkeitsarbeit, sichergestellt wird, die den Bürgern dieses Rechtsinstituts zur eigenen Vorsorge näher bringt (BT-Drs. 15/2494 vom 12.02.2004). Die Behörde hat daher die Aufgabe, Aufklärung und Beratung zu fördern, muss diese Aufgabe also nicht selbst übernehmen. Da die planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nach § 1908 f. BGB Anerkennungsvoraussetzung für Betreuungsvereine ist, bietet sich für die Behörde an, einen oder mehrere anerkannte Betreuungsvereine dafür zu fördern, dass diese die Aufgabe, u. U. ergänzend zur Behörde, wahrnehmen können.

Die Förderung muss keine finanzielle sein. Wie die Behörde die Förderung umsetzt, bleibt letztendlich ihr überlassen. Neben der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Thema Vorsorgende Verfügungen für Bürger und Multiplikatoren, wie Mitarbeitern von Sozialdiensten, kommen die Ausgabe von Informationsmaterial, die Mitwirkung in örtlichen Arbeitsgemeinschaften sowie Auftritte im Internet, auf Seniorenmessen und Presseberichte in Betracht. Dabei werden in der Regel auch die betreuungsrechtlichen Grundlagen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie die ab dem 01.09.2009 bestehenden Regelungen für Patientenverfügungen dargestellt.

Only gold members can continue reading. Log In or Register to continue

Stay updated, free articles. Join our Telegram channel

Nov 5, 2016 | Posted by in CRITICAL CARE | Comments Off on Steuerung der Information und Beratung zu Vorsorgemöglichkeiten durch Betreuungsbehörden

Full access? Get Clinical Tree

Get Clinical Tree app for offline access