Grundzüge des Betreuungsrechts


Zeitraum

Gewöhnlicher Aufenthalt im Heim

Gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Heim
 
Vermögend

Mittellos

Vermögend

Mittellos

1. bis 3. Monat

5,5 Std.

4,5 Std.

8,5 Std.

7,0 Std.

4. bis 6. Monat

4,5 Std.

3,5 Std.

7,0 Std.

5,5 Std.

7. bis 12. Monat

4,0 Std.

3,0 Std.

6,0 Std.

5,0 Std.

Ab dem 13. Monat

2,5 Std.

2,0 Std.

4,5 Std.

3,5 Std.







  • Stundensatzhöhe

Die zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde einen vorgegebenen Betrag (§ 4 Abs. 1 VBVG). Vorgesehen sind drei Vergütungsstufen (Tab. 16.2).




Tab. 16.2
Stundensatzhöhe



















Stundensatz

Besondere Kenntnisse des Betreuers, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind

27,00 €

Allgemeine Eignung (§ 1897 Abs. 1 BGB)

33,50 €

Besondere Kenntnisse wurden durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben

44,00 €

Kenntnisse wurden durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben





  • Abrechnungszeitraum

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden (§ 9 S. 1 VBVG).





  • Aufwendungsersatz

Die pauschalen Vergütungssätze nach § 4 Abs. 1 VBVG gelten gemäß § 4 Abs. 2 VBVG auch den Ersatz von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 BGB mit ab.





16.5 Stellung des Betreuten



16.5.1 Geschäftsfähigkeit des Betreuten


Die Bestellung eines Betreuers hat als solche keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, der grundsätzlich weiter am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ist ausschließlich nach § 104 Nr. 2 BGB zu beurteilen (sog. natürliche Geschäftsunfähigkeit). Ein Volljähriger ist nach dieser Vorschrift geschäftsunfähig, wenn er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (s. Abschn. 15.1).

Soweit der Betreute demnach als geschäftsfähig zu betrachten ist, kann er auch im Aufgabenkreis des Betreuers rechtsgeschäftlich handeln, ohne dass dieser aber seine gesetzliche Vertretungsmacht gemäß § 1902 BGB einbüßt. Liegt Geschäftsunfähigkeit vor, sind nach § 105 Abs. 1 BGB die vom Betreuten vorgenommenen Rechtsgeschäfte unwirksam. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 105a BGB, der die Wirksamkeit einer vom Geschäftsunfähigen vorgenommenen Willenserklärung zulässt, wenn es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann (z. B. Kauf von Lebens- und Körperpflegemittel, Reinigungsmittel, Zeitungen, Kinokarten, Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr).


16.5.2 Einwilligungsvorbehalt


Da ein Betreuer auch für einen Geschäftsfähigen bestellt werden kann, muss dieser unter Umständen vor Schädigungen geschützt werden, denen er sich durch unüberlegtes Handeln aussetzt. Das Betreuungsgericht kann gemäß § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB anordnen, dass der Betreute zu einer den Aufgabenkreis des Betreuers betreffenden Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Stellung eines solchen Betreuten ähnelt damit derjenigen einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person. Der Einwilligungsvorbehalt kann sich gemäß § 1903 Abs. 2 BGB nicht auf Willenserklärungen erstrecken, die auf Eingehung einer Ehe oder auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen gerichtet sind.


16.5.2.1 Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt


Der Einwilligungsvorbehalt ist nur zulässig, soweit er zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Eine Gefahr für Dritte reicht als Voraussetzung nicht aus, da keine Erforderlichkeit besteht, deren Rechte durch den Einwilligungsvorbehalt zu schützen.

Die Anordnung setzt weiterhin voraus, dass der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung, geistigen oder seelischen Behinderung die schädigenden Folgen seines Handelns nicht mehr erkennen kann. Denn der Staat hat von Verfassung wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu hindern, sich selbst zu schädigen (OLG Zweibrücken FamRZ 2003, S. 113).

Der Einwilligungsvorbehalt wird von Amts wegen angeordnet; ein Antragsrecht ist nicht vorgesehen. Da er die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr einschränkt, sind für das Verfahren besondere rechtsstaatliche Garantien erforderlich, insbesondere die persönliche Anhörung des Betroffenen, § 278 FamFG und die Einholung eines Gutachtens, § 280 FamFG sowie die Anhörung der Betreuungsbehörde und der am Verfahren sonstigen Beteiligten (§ 279 FamFG).


16.5.2.2 Stellung des Betreuten nach Anordnung des Einwilligungsvorbehalts


Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, wird der Betreute in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, es gelten nach § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschriften über Willenserklärungen beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger entsprechend.

Ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam; seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 BGB). Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. eine Kündigung), die der Betreute ohne Einwilligung des Betreuers vorgenommen hat, sind nach § 111 BGB (grundsätzlich) unwirksam. Willenserklärungen, die gegenüber dem Betreuten abgegeben werden, werden erst wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind, so § 131 Abs. 2 BGB.

Keiner Einwilligung des Betreuers bedürfen nach § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB Willenserklärungen, die eine Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Unter Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen überwiegend alltägliche Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände (z. B. Kauf von zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten Lebens- oder Körperpflegemittel, Fahrten im Nahverkehr).


16.6 Stellung des Betreuers



16.6.1 Pflichten des Betreuers


Nach § 1901 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl rechtlich zu besorgen. § 1901 Abs. 2 S. 2 BGB stellt ergänzend klar, dass zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Wohl des Betreuten nicht ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt werden kann, sondern sich insbesondere aus den verbliebenen Fähigkeiten, Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen ergibt.

Nach § 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit diese nicht dessen Wohl zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind (§ 1901 Abs. 3 BGB).

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Nov 5, 2016 | Posted by in CRITICAL CARE | Comments Off on Grundzüge des Betreuungsrechts

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